Allgemeine Leistungsbedingungen

der Hundesamenbank.de, Dr. med. vet. Carola Möhrke, Dorneystr. 65, 44149 Dortmund
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Unsere Allgemeinen Leistungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Bestandteil des Vertrags, wenn wir dem ausdrücklich zustimmen. Unsere vorbehaltlose Leistung in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden bedeutet keine Zustimmung.
(2) Rechtserhebliche Erklärungen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail), abzugeben. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen ab Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Erbringung der Leistung erfolgen.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Es gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung fällig.
(3) Mit Ablauf der Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. Der Rechnungsbetrag wird zum gesetzlichen Verzugszinssatz verzinst. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugszinsschadens vor.
(4) Dem Kunden steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
§ 4 Leistungsfristen
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, dienen Leistungsfristen der Orientierung und sind unverbindlich.
(2) Wenn wir verbindliche Leistungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, informieren wir den Kunden unverzüglich und teilen die neue voraussichtliche Leistungsfrist mit.
§ 5 Samengewinnung und -aufbereitung, Herstellung von Tiefgefriersamen, Versendung und Abholung von Samen
(1) Wir gewinnen den Samen nach den Regeln der tierärztlichen Kunst.
(2) Der Samen wird entsprechend den Regeln der tierärztlichen Kunst nach Vorgabe des Kunden aufbereitet oder tiefgefroren (Kryokonservierung) und versendet. Auf die Qualität des Samens haben wir keinen Einfluss. Wir prüfen die Qualität des tiefgefrorenen Samens durch eine Auftauprobe und teilen dem Kunden das Ergebnis mit.
(3) Wir nehmen tiefgefrorenen Samen nach vorheriger Vereinbarung auch auf dem Versandweg entgegen. Die Entgegennahme erfolgt zu unseren Geschäftszeiten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eingehende Sendungen werden nur auf offensichtliche Schäden geprüft. Mitteilungen über Schäden erfolgen in der Regel innerhalb von 5 Werktagen. Eine Qualitätskontrolle des Samens erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung.
(4) Auf Verlangen und Kosten des Kunden lassen wir den Samen von einem anderen Versandort abholen. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung und der Verzögerung trägt der Kunde. Auch in diesem Fall werden eingehende Sendungen nur auf offensichtliche Schäden geprüft. Mitteilungen über Schäden erfolgen in der Regel innerhalb von 5 Werktagen. Eine Qualitätskontrolle des Samens erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung.
§ 6 Einlagerung von Tiefgefriersamen
(1) Wir lagern von uns tiefgefrorenen oder von Kunden zugesendeten Samen in unserer Samenbank ein, die allen Anforderungen der modernen Kryokonservierung entspricht.
(2) Die Einlagerung erfolgt grundsätzlich in unseren Behältnissen. Wenn wir Samen in fremden Behältnissen erhalten, können wir diesen nach eigenem Ermessen in eigene Behältnisse umfüllen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Kunde.
(3) Wir sind berechtigt, den Ort unserer Samenbank aus betrieblichen Gründen zu verändern.
§ 7 Auslagerung von Tiefgefriersamen, Versendung
(1) Die Auslagerung des Samens erfolgt auf Anweisung des Kunden in Schrift- oder Textform.
(2) Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, ab Samenbank. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird der Samen an einen anderen Bestimmungsort versendet. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Sa-mens geht spätestens mit Übergabe auf den Kunden über. Bei Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung und der Verzögerung
bereits mit Auslieferung des Samens an das Transportunternehmen auf den Kunden über.
(4) Eine rechtzeitige Absendung ist in der Regel möglich, wenn ein Auftrag mindestens 14 Tage vor dem Versendungstermin erteilt wird.
(5) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Versendung in Mehrwegcontainern, die wir dem Kunden gegen eine Gebühr leihweise zur Verfügung stellen.
§ 8 Veräußerung des Samens (Transfer of Ownership)
(1) Wenn der Kunde den Samen veräußert, kann die Einlagerung für den Erwerber fortgeführt werden. Kunde und Erwerber stellen dazu gemeinsam einen Antrag auf Transfer of Ownership. Wenn wir dem Antrag zustimmen, tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag ein. Andernfalls geben wir den Samen an den Kunden heraus. Die mit einem Transfer of Ownership verbundenen Kosten trägt der Kunde.
(2) Wir sind berechtigt, den Transfer of Ownership davon abhängig zu machen, dass der Kunde unsere offenen Forderungen ausgleicht.
§ 9 Gewährleistung, Haftung
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen mit den folgenden Einschränkungen.
(2) Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(4) Bei einer Begrenzung der Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden haften wir im Rahmen der Deckung unserer Versicherung bis zu einem Betrag von 500 € je Schadensfall. Auf Wunsch vereinbaren wir mit dem Kunden eine höhere Haftungssumme und sichern das Risiko durch eine zusätzliche Versicherung ab. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Versicherungskosten trägt der Kunde.
(5) Die sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 10 Sicherungsübereignung
(1) Der Kunde räumt uns an dem eingelagerten Tiefgefriersamen das Eigentum zur Sicherung sämtlicher uns gegenüber gegenwärtig oder künftig bestehender Verbindlichkeiten (gesicherte Verbindlichkeiten) ein.
(2) Wenn eine gesicherte Verbindlichkeit fällig geworden ist, sind wir berechtigt, das Sicherungsgut zu verwerten, nachdem wir dem Kunden die Verwertung unter Setzung einer angemessenen Frist angedroht haben. In diesem Fall sind wir berechtigt, einen Deckschein auszustellen.
(3) Die Erlöse aus der Verwertung des Sicherungsguts, abzüglich etwaiger Umsatzsteuer, werden zuerst zur Befriedigung von Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit der Verwertung verwendet. Der danach verbleibende Erlös wird verhältnismäßig zur Befriedigung aller übrigen nach diesem Vertrag gesicherten Ansprüche verwendet. Einen etwa noch verbleibenden Überschuss wird der Sicherungsnehmer unverzüglich an den Sicherungsgeber herausgeben.
§ 11 Laufzeit der Einlagerungsvereinbarung, Kündigungsrecht
(1) Die Einlagerungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung ist jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des Monats möglich.
(2) Einer Kündigungserklärung steht die vollständige Auslagerung des Samens gleich. Eine gesonderte Kündigungserklärung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
(3) Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug und leistet er auch nach einer von uns gesetzten Nachfrist nicht, sind wir berechtigt, die Einlagerungsvereinbarung zu kündigen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, den eingelagerten Samen zu verwerten oder zu vernichten. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Kunde.
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese Allgemeinen Leistungsbedingungen und unsere Vertragsbeziehung mit dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer nach § 14 BGB, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Dortmund. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(04/2019)

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